Einwendungen des Herrn Körnert zum Entwurf des Haushaltsplanes
Der Stadtrat beschließt, die der Beschlussvorlage beigefügten Einwendungen des Herrn Körnert zum Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2003 zurückzuweisen.
§ 76 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) räumt den Einwohnern und Abgabepflichtigen bis zum Ablauf des siebten Arbeitstages nach dem letzten Tage der Auslegung der Haushaltssatzung das Recht auf die Erhebung von Einwendungen ein. Herr Körnert legte mit Schreiben vom 10.12.2002 - eingegangen in der Stadtverwaltung am 12.12.2002 - Widerspruch zum Haushaltsplan 2003 der Stadt Radeberg ein. Nach § 76 Abs. 1 Satz 3 (SächsGemO) hat der Stadtrat über fristgemäß erhobene Einwendungen in öffentlicher Sitzung zu beschließen. Einwendungen sind keine förmlichen Rechtsbehelfe, sie haben den Charakter von Anregungen. Sie müssen substanziiert sein. Herr Körnert hat während der Auslegung keine Einsicht in den Entwurf genommen. Trotzdem wird der Widerspruch als Einwendung gewertet und zur Beschlussfassung vorgelegt. Größtenteils sind die Einwendungen des Herrn Körnert nur mit Undurchschaubarkeit, keiner klaren Darstellung und Erläuterung begründet, also keiner Bezugnahme auf konkrete Planansätze bzw. Vorgänge, so dass eine Beantwortung hierauf äußerst schwierig ist. Der Vorbericht des Haushaltsplanes und der der Eigenbetriebe sind so ausgerichtet, dass diese einerseits den Vorschriften nach § 2 KomHVO entsprechen und andererseits alle den Bürger interessierenden und alle für die Abgabepflichtigen erforderlichen Angaben enthalten. Herr Körnert bemängelt die Straßenentwässerungskosten als undurchschaubaren Punkt. Er schreibt, dass in den verschiedenen Plänen unterschiedliche Werte auftauchen. Teilweise sind sie in den Ortsteilhaushalten zu finden. Von der Stadt Radeberg z.B. tauchen die genannten 225.440,00 EUR nie wieder auf. Ungeachtet dessen, so ist die Gesamtsumme Straßenentwässerung mit dem Eigenbetrieb nicht deckungsfähig. Aus der beiliegenden Übersicht ist die Deckungsfahigkeit ersichtlich. Die Summe aus der Addition aller Straßenentwässerungskostenanteile, die der Haushalt der Stadt, also Kernstadt und Ortsteilhaushalte, ausweisen, sind im Erfolgsplan und Vermögensplan des Eigenbetriebes in den Erträgen bzw. Einnahmen wieder zu finden. Zur unzureichenden Aufschlüsselung auf die Ortsteilhaushalte im Abwasserbereich ist zu sagen, dass erstens die Kosten für eine zusätzliche Buchhaltung nach Ortsteilen einen gegenüber dem Abgabepflichtigen nicht vertretbaren zusätzlichen Kostenaufwand bedeuten würde. Zum anderen ergibt sich, dass eine Kalkulation der Gebühren bzw. Globalberechnung zur Beitragsermittlung nur für die gesamte Stadt Radeberg erfolgen darf. Somit ist eine Aufteilung auf Ortsteile bereits aus diesem Grund nicht vertretbar. Ebenso, meint Herr Körnert, dass keine Klärung über die Kapitalbeteiligung der Abwasser anlagen von Ullersdorf vorgenommen wurde. Hierüber kann erst, wie im Vorbericht begründet wurde, nach Erstellung einer Globalberechnung nach den neuen Rechtssprechungen entschieden werden. Auch im Trinkwasserbereich, so mahnt Herr Körnert an, erscheinen plötzlich (nur für Radeberg) neue Gebührenwerte. Es werden 1,76 EUR/cbm in Ansatz gebracht. Bisher wurden 4,20 DM/cbm vereinnahmt. Ändert sich dies ab 2003? Diese Darlegung ist nicht nachvollziehbar. Im Erfolgsplan auf Seite 5 sind die Gebühren von Radeberg von 4,20 DM/cbm in Euro-Wert (2,15 EUR/cbm) umgerechnet ausgewiesen.