Beschluß 52/02 vom 19.06.2002 (Nichtöffentlich, Beschlußvorlage 30/02)
Betreff
Stundungsantrag in einem Einzelfall
Beschlußtext
Auf Grund des Antrages auf Stundung, wird die Gewerbesteuerforderung in Höhe von 58.551,86 € unter Ansatz von StundungsZinsen bis 31.03.2 007 gestundet.