Beschluß 23/01 vom 28.02.2001 (Beschlußvorlage 15/01)
Betreff
Wegweisende Werbung in der Stadt Radeberg
Beschlußtext
Zur Realisierung und Gestaltung wegweisender Werbung stimmt der Stadtrat folgendem Vorschlag zu:
- Die Lichtmasten in der Stadt Radeberg werden zur einheitlichen wegweisenden Werbung freigegeben. Ausgenommen davon werden die Lichtmasten der Innenstadt, das betrifft die Lichtmasten der Röderstraße (altes Stück), Hauptstraße, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße, Schulstraße, Kirchstraße, An der Kirche, Niedergraben, Obergraben, Mittelstraße, Markt, Pirnaer Straße, Niederstraße, Oberstraße (bis Ampelkreuzung). Die Nutzung ist gemäß der Satzung der Stadt Radeberg über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen (Sondernutzungssatzung) gebührenpflichtig. Die Werbung soll in einheitlicher Art und Größe realisiert werden (siehe Anlage 1 zur Beschlussvorlage). Die Ansichtsfläche liegt nicht über 0,5 m² und ist somit gemäß § 63 a Nr. 12 aa) SächsBO genehmigungsfrei .
- Dem Stadtwirtschaftshof wird die Aufgabe übertragen, die Lichtmasten mit entsprechenden Werbeträgern zu bestücken, diese zu vermarkten und zu pflegen.
- Die Vermarktung wird durch den Betriebsausschuss geregelt.
Begründung
Es soll für die Stadt Radeberg eine Möglichkeit der geordneten wegweisenden Werbug gefunden werden. Diese wird in der Nutzung der Lichtmasten gesehen. Das Autohaus Schreyer hat eine befristete Genehmigung bis zur Entscheidung über diese Form der wegweisenden Werbung erhalten, izwischen wurden mehere Anträge angkündigt. Die Vermarktung der Lichtmasten und Pflege der Werbeträger soll dem Stadtwirtschaftshof als zuätzlichen Geschäftszweig übertragen werden. Der Gewerbeverein wurde zur Beurteilung dieser Lösung angehört. Vom Vorstand wurde uns das Unverständnis signalisiert.