Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Radeberg (Hundesteuersatzung)
Der Stadtrat beschließt die der Beschlussvorlage beigefügte Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Radeberg.
Eine Änderung der für die Stadt Radeberg einschließlich des Ortsteiles Liegau-Augustusbad geltenden Hundesteuersatzung, der für den Ortsteil Großerkmannsdorf und für den Ortsteil Ullersdorf geltenden Hundesteuersatzung wurde aufgrund von § 10 des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24.08.2000 erforderlich. § 10 GefHundG bestimmt, dass die Gemeinden verpflichtet sind, für gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des kommunalen Satzungsrechtes zu erheben. In § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) vom 02.10.2000 sind die Hundegruppen, bei denen eine Gefährlichkeit vermutet wird, aufgeführt. In diesem Zusammenhang erschien es sinnvoll, die inhaltlich fast identischen Satzungen zu vereinheitlichen. Dabei ist der Geltungsbereich für die Passagen der Hundesteuersatzungen der Gemeinden Großerkmannsdorf und Ullersdorf, die aufgrund des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Eingliederung dieser Gemeinden in die Stadt Radeberg bis 31.12.2003 wirksam sind, gesondert ausgewiesen. Der Entwurf einer vereinheitlichten Satzung ist der Mustersatzung des SSG, veröffentlicht im Sachsenlandkurier 8/96, mit Ergänzung des Satzungsmusters vom SSG, veröffentlicht in den SSG-Mitteilungen vom 15.02.1997, angepasst. Der Hundesteuersatzung der Gemeinde Ullersdorf wurde bereits in ihrer jetzigen Fassung die Mustersatzung zugrunde gelegt.
Neu aufgenommen wurde:
Vereinheitlicht wurde:
Die Änderungen der vereinheitlichten Satzung gegenüber den jetzt gültigen Satzungen sind auf dem Beiblatt zu dieser BV aufgeführt.