Einwendungen des Herrn Körnert zum Entwurf der Haushaltssatzung 2002
Der Stadtrat beschließt die der Beschlussvorlage beigefügten Einwendungen des Herrn Körnert , die nicht im direkten Zusammenhang mit den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung zu sehen sind und keine veränderten Auswirkungen auf den Abgabepflichtigen haben, zurückzuweisen.
§ 76 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) räumt den Einwohner und Abgabepflichtigen bis zum Ablauf des siebten Arbeitstages nach dem letzten Tage der Auslegung der Haushaltssatzung das Recht auf die Erhebung von Einwendungen ein. Nach § 76 Abs. 1 Satz 3 (SächsGemO) hat der Stadtrat über fristgemäß erhobene Einwendungen in öffentlicher Sitzung zu beschließen. Einwendungen sind keine förmlichen Rechtbehelfe, sie haben den Charakter von Anregungen. Sie müssen substanziiert sein. Die Einwendungen des Herrn Körnert zu den Wirtschaftsplänen der EigB Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung haben keine Auswirkungen auf die den Plänen zugrundeliegenden Zahlen. Die Höhe der Gebühren bzw. die Beiträge, die den Abgabepflichtigen belasten, entsprechen den satzungsmäßigen Festlegungen. Die Betriebskosten- und Kapitalumlage wird durch Beschluss des Wirtschaftsplanes in den Zweckverbänden festgelegt. Die Planung erfolgte nach den Haushaltsgrundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Den zum Zeitpunkt der Planung zu berücksichtigenden Fakten wurde Rechnung getragen. Herr Körnert erkennt aus dem Wirtschaftplänen der Eigenbetriebe Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung nicht die Aufteilung der Betriebskosten- und Kapitalumlage nach der Kernstadt und den Ortsteilen, die vom TZV und AZV erhoben wird. Hier ist zu sagen, dass im Wirtschaftsplan des EigB Trinkwasserversorgung die errechenbaren Umsatzerlöse - hier die Gebühren - auf Seite 2 des Erfolgsplanes und die errechenbaren Aufwendungen - hier die Betriebskostenumlage des TZV - in den Erläuterungen auf Seite 4 des Erfolgsplanes detailliert der Kernstadt und den Ortsteilen ausgewiesen ist. Im Wirtschaftplan des EigB Abwasser sind errechenbare Umsatzerlöse - hier die Gebühren - in den Erläuterungen auf Seite 4 des Erfolgsplanes und errechenbare Aufwendungen - hier Instandhaltung, Kanalreinigung, Honorare - in den Erläuterungen auf Seite 4 des Erfolgsplanes detailliert nach der Kernstadt und den Ortsteilen ausgewiesen. Die Betriebskostenumlage wurde aufgrund der zum Zeitpunkt der Planerstellung noch nicht vorliegender Planzahlen des AZV insgesamt geschätzt. Die Aufteilung nach Ortsteilen ergibt: Radeberg/OT Liegau-Augustusbad 1.894.975 EUR, OT Großerkmannsdorf 86.912 EUR, OT Ullersdorf 90.913 EUR.
Zu den hauptsächlichsten Einwendungen ergibt sich Folgendes:
Herr Körnert beanstandet, dass keine Erläuterungen zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit - hier Seite 12 lfd. Nr. 14 des Finanzplanes des EigB Abwasserentsorgung - und zur Kapitalumlage - hier Seite 15 lfd. Nr. 4a des Finanzplanes des EigB Abwasserentsorgung - gegeben werden. Die Begründungen für den Fehlbetrag 2002 und der Kapitalumlage sind im Vorbericht zum Wirtschaftsplan des EigB Abwasserentsorgung dargestellt. Der Fehlbetrag und die Kapitalumlage im Plan 2001 wurden dort begründet und sind nicht mehr beschlussrelevant.
Herr Körnert beanstandet die dem Plan zugrundeliegenden Verbrauchsmengen im Trinkwasser und die voraussichtlichen Abwassermengen, die nicht begründeten Unterschiede im den Mengen zwischen TW und AW sowie unterstellt eine dreifache Buchführung (bei der GEWA, dem AZV und der Stadt), die unwirtschaftlich wäre. Die Mengen im TW und AW basieren, wie im Vorbericht zu den Wirtschaftsplänen erläutert, auf der Zuarbeit der GEWA. Die Unterschiede im TW und AW sind zum großen Teil durch die in die Produktion eingehende TW-Mengen begründet. Weitere Gründe für Abweichungen können nicht Grundlage des Planes, sondern der Plandurchführung sein. Die Verteilung der einzelnen Aufgaben bei der Gebührenerhebung wurde durch Vereinbarung zwischen den Zweckverbänden und den Mitgliedsgememden sowie zwischen den Zweckverbänden und der GEWA geregelt. Hier können nur durch Vollzweckverbandsgründung Einsparungen erzielt werden.
Herr Körnert beanstandet die Abschreibungen und findet keine Untergliederung nach Orts- und Verbandsanlagen. Abschreibungen werden für im Vorjahr abgeschlossene Investitionen gebildet Sie wurden und werden auf der Grundlage der voraussichtlich zu aktivierenden Anlagen gebildet. Der Nachweis tatsächlicher Abschreibungen und der Abschreibungen für Anlagen des AZV ergibt sich aus den jeweiligen Jahresabschlüssen der Eigenbetriebe. Die Abschreibungen werden im Bereich AW sofort verbraucht, da die gleichbleibende Gebührenhöhe eine Ansparung der Abschreibungen erst nach Abschluss des hohen Investitionsbedarfes ermöglicht. Eine Untergliederung nach Ortsanlagen und Verbandsanlagen kann es nicht geben, da Verbandsanlagen nicht im Eigentum der Stadt Radeberg stehen. Die Verbindung des Wegfalles der Coca-Cola Produktion mit den Abschreibungen ist nicht nachvollziehbar.
Herr Körnert vermisst den Abschnitt "Betriebskosten" und "Betriebskostenumlage". Im Wirtschaftsplan des EigB AW ist in den Erläuterungen auf Seite 4 unter dem Konto 5901 Fremdleistungen die Betriebskostenumlage des AZV nach den Vorschriften der kaufmännischen Buchhaltung ausgewiesen. Im Finanzplan wird unter lfd. Nr. 5a die Betriebskostenumlage zuzüglich der Instandhaltungen und der Kanaluntersuchungen ausgewiesen. Die weiteren Ausfuhrungen des Herrn Körnert beziehen sich nicht auf den Wirtschaftsplan des EigB AW. Zur Untergliederung der AW-Gebühren für das Jahr 2002 wird auf die Erläuterungen zum Erfolgsplan verwiesen. Im Finanzplan wurde von einer moderaten Steigerung ausgegangen.
Die von Herrn Körnert angemahnte Abrechnung der GEWA kann nicht Grundlage der Planung für den Eigenbetrieb TW und AW sein, da die Abrechnungen der GEWA den Jahresabschluss der Eigenbetriebe berühren. Die Abrechnung der GEWA zeigt sich in dem Ausweis der Umsatzerlöse "Gebühren". Die übrige Abrechnung der GEWA im Rahmen der Betriebsführung für die Zweckverbände zeigt sich in den Jahresabschlüssen der Zweckverbände. Unverständlich ist die Annahme des Herrn Körnert, dass die Gebühren nicht von der Kommune vereinnahmt werden.
Zu den von Herrn Körnert bemerkten Vermischungen von Erschließungs- und Abwasserbeiträgen ist zu sagen, dass Abwasserbeiträge auf der Grundlage der Satzung gegenüber den Abgabepflichtigen erhoben werden. Die Stadt kann sich gegenüber keine Beiträge erheben. Aufgrund dieser Tatsache wurde die Wortwahl Abwassererschließungskostenanteil verwendet. Diese Einnahmen decken die gemäß Globalberechnung auf die kommunalen Grundstücke entfallenden Investitionskosten. Da für Ullersdorf noch keine Beitragserhebung aufgrund der fehlenden satzungsrechtlichen Grundlagen erfolgen konnte, können auch keine kommunalen Grundstücke mit Erschließungskosten belegt werden.