Feststellung des Wirtschaftsplanes für das Geschäftsjahr 2002 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Radeberg
Der Stadtrat stellt nach § 95 Ziffer 2 SächsGemO i.V.m. § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg und § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO den nach § 15 SächsEigBG aufgestellten Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2002 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Radeberg wie folgt fest:
Beim Erfolgsplan | die Erträge mit | 2.980.305 EUR |
die Aufwendungen mit | 3.998.970 EUR | |
Jahresverlust | 1.018.665 EUR | |
Der Jahresverlust wird mit nicht verbrauchten Abschreibungen im Vermögensplan gedeckt. | ||
im Vermögensplan | die Einnahmen mit | 4.666.090 EUR |
und die Ausgaben mit | 4.666.090 EUR | |
den Höchstbetrag der Kassenkredite mit | 596.000 EUR |
Die Stadt Radeberg führt zur Erledigung der Pflichtaufgabe Abwasserentsorgung entsprechend § 63 Abs. 2 SächsWG einen Eigenbetriebes nach § 95 SächsGemO. Nach § 15 SächsEigBG ist ein Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) vor dessen Beginn aufzustellen und mit einfachen Feststellungsbeschluss durch den Stadtrat zu beschließen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und soweit erforderlich aus einer Stellenübersicht. Der Finanzplan nach § 4 SächsEigBVO ist dem Wirtschaftsplan beizufügen. Der Wirtschaftsplan ist Pflichtanlageanlage zum jeweiligen Haushaltsplan. Der Entwurf den Wirtschaftsplanes ist nach Betriebssatzung des Eigenbetriebes i.V.m. § 8 SächsEigBG im Technischen Ausschuss (Betriebsausschuss) vorzuberaten und i.V.m. § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO im Stadtrat durch Beschluss festzustellen.