Feststellung des Wirtschaftsplanes für das Geschäftsjahr 2002 des Eigenbetriebes Stadtwirtschaftshof Radeberg
Der Stadtrat stellt nach § 95 Ziffer 2 SächsGemO i.V.m. § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg und § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO den nach § 15 SächsEigBG aufgestellten Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2002 des Eigenbetriebes Stadtwirtschaftshof Radeberg wie folgt fest:
Beim Erfolgsplan | die Erträge mit | 726.150 EUR |
die Aufwendungen mit | 789.171 EUR | |
Jahresverlust | 63.021 EUR | |
Der Jahresverlust wird teilweise mit nicht verbrauchten Abschreibungen im Vermögensplan gedeckt, 11.892 EUR werden als Verlustvortrag auf das Finanzjahr 2003 vorgetragen. | ||
im Vermögensplan | die Einnahmen mit | 51.129 EUR |
und die Ausgaben mit | 51.129 EUR | |
den Höchstbetrag der Kassenkredite mit | 145.000 EUR |
Die Stadt Radeberg führt zur Erledigung der ihr obliegenden Pflichten der Grünflächenpflege, des Winterdienstes, der Papierkorbentleerung, der Unterhaltung von Buswartehäuschen und Gemeindestraßen Beseitigung von Kleinschäden), der Aufstellung von Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie Hausmeistertätigkeiten an Schulen einen Eigenbetriebes nach § 95 SächsGemO. Nach § 15 SächsEigBG ist ein Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) vor dessen Beginn aufzustellen und mit einfachen Feststellungsbeschluss durch den Stadtrat zu beschließen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und soweit erforderlich aus einer Stellenübersicht. Der Finanzplan nach § 4 SächsEigBVO ist dem Wirtschaftsplan beizufügen. Der Wirtschaftsplan ist Pflichtanlageanlage zum jeweiligen Haushaltsplan. Der Entwurf den Wirtschaftsplanes ist nach Betriebssatzung des Eigenbetriebes i.V.m. § 8 SächsEigBG im Technischen Ausschuss (Betriebsausschuss) vorzuberaten und i.V.m. § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO im Stadtrat durch Beschluss festzustellen.