Aufhebung des Beschlusses 63/1992 der Stadtverordnetenversammlung - 3 Grundstücke betreffend - Erlösauskehr
Aufgrund der Nichtzuordnung in das Vermögen der Stadt Radeberg beschließt der Stadtrat die Aufhebung des Beschlusses Nr. 63/1992 der Stadtverordnetenversammlung vom 11.06.1992 zur Umwandlung kommunaler Wohngrundstücke in das Vermögen der Wohnbau Radeberg GmbH, die Flurstücke
betreffend, mit Wirkung ab dem 15.06.2000.
Die Auskehr der Erlöse aus den Veräußerungen der Flurstücke 253 der Gemarkung Radeberg und 37 Gemarkung Lotzdorf durch die Wohnbau Radeberg GmbH oder alternativ die Bereitstellung gleichwertiger Ersatzgrundstücke an die Bundesrepublik Deutschland (Bund) sind durch die Wohnbau Radeberg GmbH zu veranlassen.
Im Falle des Flurstückes 124 der Gemarkung Radeberg ist der vermögensrechtlichen Zuordnung an den Bund zuzustimmen.
Die betreffenden volkseigenen Vermögenswerte wurden mit Beschluss 63/1992 der Stadtverordnetenversammlung in das Vermögen der Wohnbau Radeberg GmbH übertragen (Umwandlungsbeschluss). Die Wohnbau Radeberg GmbH veräußerte später die Flurstücke 253 Gemarkung Radeberg und 37 Gemarkung Lotzdorf an private Dritte. Die Veräußerungserlöse wurden durch die Wohnbau Radeberg GmbH eingenommen. Infolge der überwiegend gewerblichen Nutzung dieser Grundstücke erfolgte die vermögensrechltiche Zuordnung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß § 8 Abs. 4 VZOG ist die verfügende Stelle (Stadt Radeberg) verpflichtet, den Berechtigten (Bund) den Veräußerungserlös, jedoch mindestens den Verkehrswert der Vermögensgegenstände, auszukehren oder geeignete gleichwertige Grundstücke zu übertragen. Die Stadt tritt diese Verpflichtung hierdurch an die Wohnbau Radeberg GmbH ab. Im Falle des Flurstückes 124 Gemarkung Radeberg befindet sich 1/2 Anteil Miteigentum im Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB Gebäudewirtschaft Radeberg. Die Stadt Radeberg ist Rechtsnachfolgerin des VEB Gebäudewirtschaft Radeberg. Dieses Miteigentum von 1/2 befindet sich mit anderen natürlichen Erben in sogenannter ungeteilter Erbengemeinschaft. Durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin (AZ: VG 3A 34.94) wurde in einem gleichgearteten Fall festgestellt, dass ein Miteigentumsanteil an einem Erbe nicht identisch mit dem Miteigentum an einem einzelnen Gebäude oder Grundstück sein kann und somit nicht unter Art. 22 Abs. 4 Einigungsvertrag fällt. Das Miteigentum fällt somit unter die Gruppe sonstiger Vermögenswerte, die dem Bund zugeordnete werden müssen. Der Zuordnung an den Bund ist somit zuzustimmen.