Feststellung des Jahresabschlusses zum Geschäftsjahr 1998 des Eigenbetriebes Trinkwasserversorgung Radeberg
Der Stadtrat beschließt entsprechend § 17 Sächsisches Eigenbetriebsgesetz in Verbindung mit § 12 Sächsische Eigenbetriebsverordnung
Bilanzsumme | 6.612.266,48 DM | |
davon entfallen auf der Aktivseite auf | ||
das Anlagevermögen | 3.604.656,57 DM | |
das Umlaufvermögen | 3.006.695,97 DM | |
aktive Rechnungsabgrenzung | 913,94 DM | |
davon entfallen auf der Passivseite auf | ||
das Eigenkapital | 1.172.380,69 DM | |
Sonderposten mit Rücklagenanteil | 300.000,00 DM | |
die Rückstellungen | 153.867,08 DM | |
empfangene Ertragszuschüsse | 592.228,06 DM | |
die Verbindlichkeiten | 4.393.790,65 DM | |
Jahresgewinn | 61.026,22 DM | |
Summe der Erträge | 4.327.069,64 DM | |
Summe der Aufwendungen | 4.266.043,42 DM |
Der Eigenbetrieb Trinkwasserversorgung wurde durch Satzung mit Wirkung zum 01.01.1997 gegründet. Bis 31.12.1996 war diese Pflichtaufgabe der Wasserversorgung nach § 57 Absatz 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in den Haushalt der Stadt Radeberg eingegliedert. Das Vermögen des Aufgabenbereiches Trinkwasserversorgung wurde zum 01.01.1997 aus dem übrigen Stadtvermögen ausgegliedert und ab diesem Zeitpunkt nach § 91 SächsGemO als Sondervermögen verwaltet und nachgewiesen. Geführt wird das Sondervermögen Trinkwasserversorgung ab 01.01.1997 nach § 95 SächsGemO als Eigenbetrieb der Stadt Radeberg nach Sächischem Eigenbetriebsgesetz (SächsEigBG). Nach § 17 SächsEigBG hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustehen, diesen der örtlichen Prüfungseinrichtung zu übergeben, die nach § 104 SächsGemO für die Prüfung zuständig ist. Nach § 103 SächsGemO haben Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten, andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Die Stadt Radeberg hat kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet. Die nach § 110 SächsGemO vorzunehmende überörtliche Prüfung entfällt nach den Festlegungen des § 25 Kommunale Prüfungsordnung (KommPrO) hier, da das Kriterium "Eigenbetriebe, die ausschließlich der Wasserversorgung dienen und ihr Versorgungsgebiet nicht 20.000 Einwohner überschreitet", zutrifft. Entsprechend § 17 Abs. 3 hat nach Vorberatung im Betriebsausschuss der Stadtrat den Jahresabschluss festzustellen und über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen und die Betriebsleitung zu entlasten.