Beschluß 43/99 vom 28.04.1999 (Beschlußvorlage 55/99)
Betreff
2. Änderungssatzung zum B-Plan Nr. 2 der Stadt Radeberg Industrie- und Gewerbegebiet Badstraße Ost
Beschlußtext
Als Zweite Änderungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 2 der Stadt Radeberg - Industrie- und Gewerbegebiet Badstraße Ost soll beschlossen werden:
- Die Aufhebung aller Festsetzungen Teil A (Planteil) und Teil B (Textteil) des Bebauungsplanes Nr. 2 der Stadt Radeberg, Industrie- und Gewerbegebiet Badstraße Ost, für die Teilflächen GI 1, GE 3 und GE 4 sowie Streichung diesbezügliche Textteile in der Begründung.
- Die Festsetzungen
- im Teil A (Planteil): eingetragene Nachweisorte Nr. 1 bis 4
- im Teil B (Textteil): Festsetzung Nr. 11.4
werden aufgehoben. - Als neue Festsetzungen werden im Teil B (Textteil aufgenommen:
11.4.1
In den Teilflächen GI 2 und GE 5 sind nur Betriebe zulässig, die einen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 65 dB (A) tags und 50 dB (A) nachts nicht überschreiten. Diese festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel können im Einzelfall ausnahmsweise überschritten werden, wenn nachgewiesen wird, daß durch Maßnahmen oder Gegebenheiten (z.B. Lärmminderung durch Abschirmung oder Dämpfung) eine freie Schallausbreitung behindert wird. Die Behinderung der freien Schallausbreitung muß die Erhöhung der festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel mindestens ausgleichen.
11.4.2
In Anwendung von § 1 (4) Ziffer 2 BauNVO sind in den Teilflächen GI 2 und GE 5 solche Betriebe nicht zulässig, die nach Abstandserlaß des Landes Nordrhein-Westfalen (dortiges Ministerialblatt Nr. 32 v. 08.05.1990) in der zugehörigen "Abstandsliste 19902 in den Abstandsklassen I bis V aufgeführt sind (Anlage 1 zur Beschlußvorlage). - Als ändernde Planung gemäß Anlage 2 zur Beschlußvorlage für die Teilfläche nördlich der Teilfläche GI 2 und östlich der Straße Am Sandberg wird zum Bestandteil des Bebauungsplanes
- der Bebauungsplanteil Nr. 2.1. "Wohngebiet Am Sandberg" als Änderung des Teil A (Planteil) in der Form der jeweiligen Variante 2
- die zum Bebauungsplanteil Nr. 2.1 gehörenden Textfestsetzungen Nr. 2.1. gehörenden Textfestsetzungen als Änderungen/Ergänzungen zum Teil B (Textteil)
- die zum Bebauungsplanteil Nr. 2.1 gehörende Begründung als Änderungen / Ergänzungen zur Begründung
- Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Beteiligung der TÖB und der durch die Änderung Betroffenen sowie die öffentliche Auslegung gemäß §§ 3 und 4 BauGB durchzuführen.
Begründung
Die erste Änderungssatzung für das benannte Gebiet - Umwidmung und Neubeplanung als Wohngebiet - wurde im Ergebnis der von der Coca Cola Erfrischungsgetränke AG gegen die Stadt geführten Normenkontrollklage durch Urteil vom 11.02.1999 des OVG Bautzen für nichtig erklärt. Damit erhalten die vor der Änderung bestehenden GE- bzw. GI-Widmungen der Teilflächen wieder Rechtskraft. Zur Sicherung der schon in wesentlichen Teilen umgesetzten Wohngebietsplanung sollen als erster Änderungsschritt gegenüber der nicht mehr realisierbaren Ursprungsplanung alle diesbezüglichen Festsetzungen aufgehoben werden.