Erlaß von Forderungen aus Grundsteuern in einem Einzelfall
Der Stadtrat beschließt in einem Einzelfall (wegen wesentlicher Ertragsminderung gem. § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz) die Grundsteuer in Höhe von 206.174,28 DM zu erlassen. Dieser Erlaß bezieht sich auf die Veranlagungsjahre 1994, 1995 und 1996.