Vollzug der Richtlinie über die Stundung von Abwasserbeiträgen fiir Wohngrundstücke der Stadt Radeberg
Gemäß der Richtlinie über die Stundung von Abwasserbeiträgen für Wohngrundstücke der Stadt Radeberg vom 09.07.1997 sind Beitragspflichtige berechtigt, Stundungsanträge auf zu entrichtende Beitragszahlungen einzureichen. Die Hauptsatzung der Stadt Radeberg ermächtigt den Verwaltungsausschuß und den Bürgermeister zur Entscheidung von Stundungsanträgen bis zu einer in § 5 (2) Ziffer 3 bzw. § 10 (2) Ziffer 6 genauer definierten Härte und Dauer. Um hier bei der Bescheidung entsprechender Stundungsanträge für Abwasserbeitragsbescheide keinen Zeitverzug eintreten zu lassen, ist es erforderlich, daß die Ermächtigung zur Gewährung zinsloser Stundungen auf den Bürgermeister übertragen wird. Dem Stadtrat wird regelmäßig zum Schluß eines Kalendervierteljahres im Rahmen seines Informationsrechtes eine Aufstellung über gewährte Stundungen vorgelegt.