Entwurf der Erhaltungssatzung - Gebiet Stadtrandsiedlung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 24.04.1993 und der § 172 des Baugesetzbuches (BauGB vom 08.12.86 in der jeweils gültigen Fassung) wird die Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes Stadtrandsiedlung mit dem Text gemäß Anlage 1 zur Beschlußvorlage und dem Geltungsbereich gemäß Anlage 2 zur Beschlußvorlage beschlossen.
In den vergangenen ca. 30 Jahren sind vor allem durch unmaßstäbliche Dachausbauten und erhebliche Anbauten in der Grundstückstiefe Gestalt und Struktur des Gebietes Stadtrandsiedlung erheblich gestört worden. Bauordnungsrechtlich sind diese Vorgänge auch nach bundesdeutschem Baurecht zulässig und nur durch Satzung zu beherrschen. Da die an sich bescheidene vorhandene Bausubstanz auch zukünftig ähnliche Bauwünsche erzeugen wird, soll die neben einem Bebauungsplan einzige Chance einer satzungsmäßigen Handlungsgrundlage genutzt werden, die Eingriffe in den erhaltenswerten Siedlungscharakter auf ein vertretbares Maß zu beschränken.