Befreiung des Geschäftsführers der Wohnbau Radeberg von den Beschränkungen des § 181 BGB
Entsprechend § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Wohnbau Radeberg (letzte Fassung vom 20.06.95) sowie auf Empfehlung des Aufsichtsrates der Wohnbau Radeberg in seiner Sitzung vom 23.09.97 wird folgender Beschluß gefaßt: Der Bürgermeister der Stadt Radeberg wird ermächtigt, den Geschäftsführer der Wohnbau Radeberg, Herrn Knut Mulansky von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.
Entsprechend dem Gesellschaftsvertrag der Wohnbau Radeberg (Auszug siehe Anlage) kann durch Beschluß der Gesellschafterversammlung der Geschäftsführer zur Einzelvertretung ermächtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Zur Zeit ist der Geschäftsführer, Herr Knut Mulansky zur Einzelvertretung ermächtigt, aber nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Diese Nichtbefreiung vom § 181 BGB führt vor allem bei Bauträgergeschäften, Verkauf von unvermessenen Grundstücken und als Mitglied von ungeteilten Erbengemeinschaften zu rechtlichen Problemen, zu schwebenden Verträgen, die teils geheilt und teils nicht geheilt werden können. Im einzelnen sei auf das Schreiben vom 23.07.97 des Rechtswanwaltes, Herrn Dr. Melchior verwiesen (siehe Anlage). Dieser Sachverhalt wurde nochmals im Aufsichtsrat der Wohnbau Radeberg erörtert. Zur Herstellung der Rechtssicherheit wurde vorgeschlagen, den Geschäftsführer in der Außenwirkung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, aber im Innenverhältnis über den Anstellungsvertrag zu beschränken. Der Aufsichtsrat gab dem Gesellschafter die Empfehlung, einen Ratsbeschluß über die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB herbeizuführen.