Beschluß 38/96 vom 24.04.1996 (Beschlußvorlage 40/96)
Betreff
Antrag auf Vorbescheid des Herrn Kubin - Bau eines Einfamilienhauses auf dem Flurst.-Nr. 1059a - Änderungsbeschluß zum Flächennutzungsplan - Planungsrechtliche Stellungnahme
Beschlußtext
- Der fortgeltende Flächennutzungsplan und der Beschluß der Stadtverordnetenversammlung über den Entwurf des neu aufgestellten Flächennutzungsplanes, Beschl.-Nr. 88/94 vom 09.06.1994 wird wie folgt geändert: Die westlich der Kleinwolmsdorfer Straße direkt von der Straße erschließbaren Grundstücke, Flurst.-Nr. 1059/a werden als Wohnbauland ausgewiesen. Es wird festgestellt, daß sich mit dieser Änderung nicht die Grundzüge der Planung im Gebiet Kleinwolmsdorfer Straße ändern und nach § 3 (3) Satz 2 BauGB verfahren werden kann.
- Dem Antrag auf Vorbescheid des Herrn Kubin zum Bau eines Einfamilienhauses wird planungsrechtlich unter folgender Bedingung zugestimmt:
- das beantragte Eigenheim ist unter Beachtung der Abstandsflächenregelung möglichst an die Baulinie des Wohnhauses auf Flurst.-Nr. 1059 c anzuordnen,
- für das eingeschossig beantragte Gebäude ist ein Satteldach vorzusehen,
- die Realisierung kann erst nach Fertigstellung des Abwasserkanals Kleinwolmsdorfer Straße erfolgen.