Beschluß über die Feststellung der Jahresrechnung 1995 der Stadt Radeberg
Der Stadtrat der Stadt Radeberg stellt die Jahresrechnung 1995 wie in der Anlage aufgeführt fest.
Gemäß § 88 Abs. 2 SächsGemO ist die Jahresrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltjahres aufzustellen. Der Stadtrat stellt die Jahresrechnung nach Durchführung der örtlichen Prüfung gemäß § 88 Abs. 3 SächsGemO spätestens bis 31. Dezember des dem Haushaltjahr folgenden Jahres fest. Die Stadtverwaltung hat gemäß § 103 SächsGemO kein eigenes Rechnungsprüfungsamt. Die Bemühungen der Stadtverwaltung, die örtliche Prüfung der Jahresrechnung gemäß § 103 Abs. 1 SächsGemO einem anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamt zu übertragen, sind nicht gelungen.