Beschluß 57/95 vom 12.04.1995 (Beschlußvorlage 69/95)
Betreff
Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung
Beschlußtext
Gemäß § 10 Ortschaftsverfassung der am 09.03.1995 vom Landratsamt genehmigten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Liegau-Augustusbad in die Stadt Radeberg ändert und ergänzt der Stadtrat die Hauptsatzung vom 24.02.1994, geändert am 11.08.1994 und am 23.11.1994 wie folgt:
Im § 3 erhält der Absatz 2 folgende Fassung:
Nach dem Stande vom 30.06.1994 beträgt die Einwohnerzahl der Stadt Radeberg nach der Eingliederung von Liegau-Augustusbad 16.178 Einwohner. Die Zahl der Stadträte wird gemäß § 29 Abs. 3 SächsGemO auf 26 festgelegt.
Der bestehende Abschnitt VI - Schlußbestimmungen wird zu Abschnitt VII - Schlußbestimmungen, der § 15 Inkrafttreten wird zu § 16.
Eingefügt wird nachfolgender Abschnitt VI - Ortschaftsverfassung mit dem § 15 Ortschaftsverfassung.
Abschnitt VI - Ortschaftsverfassung
§ 15
Ortschaftsverfassung
- Im Ortsteil Liegau-Augustusbad wird gemäß § 9 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 65 ff. SächsGemO die Ortschaftsverfassung eingeführt.
- Für vorgenannten Ortsteil wird ein Ortschaftsrat gebildet und ein ehrenamtlich tätiger Ortsvorsteher bestellt. Die Zahl der Mitglieder im Ortschaftsrat wird auf 11 festgelegt.
- Dem Ortschaftsrat werden über die in § 67 Abs. 1 SächsGemO genannten Angelegenheiten hinaus folgende weitere Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen:
- vorbereitende Beschlußfassung zur Veranschlagung der Haushaltsmittel für wichtige Maßnahmen in der Ortschaft Liegau-Augustusbad,
- vorbereitende Beschlußfassung zur Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen im Gebiet der Ortschaft,
- vorbereitende Beschlußfassung zur Herstellung des Einvernehmens für Bauanträge im Gebiet von Liegau-Augustusbad.
- Bürgerentscheide und Bürgerbegehren gemäß § § 2 4 und 25 SächsGemO können auch in den Ortsteilen, in denen die Ortschaftsverfassung eingeführt ist, durchgeführt werden.
Folgende Anlage zu Abschnitt IV § 19 wird in Ergänzung der 2. Änderung der Hauptsatzung vom 23.11.1994 vom Stadtrat beschlossen:
Definition der Geschäfte der laufenden Verwaltung bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu Bauvorlagen gemäß § 36 (2) BauGB und § 67 (1) SächsBO und der sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß §§ 144, 145 BauGB
Als Geschäfte der laufenden Verwaltung können behandelt werden:
- Vorhaben, die sich nach Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung dem Bestand der umgebenden Bebauung unterordnen
- Um- und Ausbauten ohne Veränderung des Erscheinungsbildes im öffentlichen Raum,
- gesonderte Nebengebäude (u.a. Garagen, Schuppen)
- Fassadenänderungen einschließlich Farbgebung, die die bestehende gestalterische Struktur nicht grundsätzlich verändern,
- Dachausbauten mit einfachen oder Dachflächenfenstern, soweit sie lt. SächsBO genehmigungsbedürftig sind.
- Vorhaben wie unter Ziffer 1, die sich nach Art und Maß der geplanten baulichen Nutzung dem Bestand der umgebenden Bebauung so zuordnen, daß sie sich nicht aufgrund einzelner Besonderheiten
- Bilanzen im näheren Umfeld wesentlich verändern,
- die gestalterische Eigenart der näheren Umgebung neu prägen.
- Dem Vorhaben im Innern des baulichen Bestandes eines Grundstückes (z.B. größeres Gewerbegrundstück)
- ohne Veränderung des bestehenden Nutzungsart,
- ohne wesentliche gestalterische Außenwirkung,
- ohne Bilanzanforderungen außerhalb des Grundstückes.
- Nutzungsänderung von einzelnen Geschossen, in gewerblichen Grundstücken auch von einzelnen Gebäuden, im Rahmen der Zulässigkeit der jeweiligen Nutzungsart gemäß gültiger Bauleitplanung, ohne wesentliche Bilanzanforderungen außerhalb des Grundstückes bei Wohngrundstücken, ohne Bilanzanforderungen außerhalb des Grundstückes bei gewerblichen Grundstücken.
- Innere Sanierung, Modernisierung, Um- und Ausbau von Gebäuden, soweit sie gemäß SächsBO genehmigungsbedürftig ist
- ohne wesentliche gestalterische Außenwirkungen
- bezüglich Bilanzanforderungen wie unter Ziffer 4.
- Werbung und Firmierung am Ort der Leistung ohne wesentliche Bedeutung für die Gestaltung auf dem Grundstück und ohne Wirkung auf die gestalterische Eigenart der nachbarlichen Umgebung.
- Vorhaben auf dem Gebiet von Liegau-Augustusbad, die im Ortschaftsrat beraten wurden, wenn die Verwaltung entsprechend Beratungsvorschlag handelt.
Im Sanierungsgebiet für Quartiere mit präzisiertem, beschlossenem Rahmenplan gelten die Ziffern 2 und 3 nicht.
Im Sanierungsgebiet für Quartiers ohne präzisiertem, beschlossenem Rahmenplan gelten nur die Ziffern 4, 5 und 6.
Die Satzung der 3. Änderung der Hauptsatzung tritt rückwirkend zum 01. April 1995 in Kraft.