Wahrnehmung des Vorkaufsrechtes gemäß § 17 SächsDSchG für das Flurstück Nr. 804
Zum Angebot zum Kaufvertrag vom 08.12.1993, UR-Nr. 1312 Notar Körting, und zur Beurkundung der Annahme des Kaufvertragsangebotes vom 07.12.1994, UR-Nr. 2478 Notar Rapps, zum Flurstück Nr. 804 Flur Radeberg nimmt die Stadt Radeberg unter Anwendung des § 17 SächsDSchG das Vorkaufsrecht wahr, zur Sicherung der Erhaltung und Bewahrung der denkmalschutzrechtlichen Belange des Kulturdenkmals Schloß Klippenstein.