Übertragung von Kapitalanteilen gemäß § 4 Abs. 2 KVG an die Energieversorgung Sachsen Ost AG (ESAG)
Diese Lösung gewährt der Stadt Radeberg gegenüber der Kommunalen GmbH ein Weisungsrecht. Sie verfolgt den Zweck
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Kommunalvermögensgesetz (KVG) hat jede mit Strom und/oder Fernwärme versorgte Kommune im Gebiet des Artikels 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 einen Anspruch auf Übertragung von Aktien an den die Versorgung betreibenden regionalen Energieversorgungsunternehmen (RVU).
Die BVS (bis 31.12.1994 Treuhandanstalt) hat durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Beteiligungsansprüche der ostdeutschen Städte und Gemeinden an den regionalen Stromversorgungsunternehmen feststellen lassen. Die Kriterien zur Ermittlung der kommunalen Beteiligungsansprüche ergeben sich aus dem von der BVS übergebenen Merkblatt (Anlage 1). Die kommunalen Anteile spalten sich auf in den Anteil der Kommunen, die weiter regionalversorgt werden, und in den Anteil, auf den die Stadtwerkskommunen verzichtet haben. Die Anteile der Stadtwerkskommunen werden im Verhältnis des Aktienpaketes den Kommunen zum Kauf angeboten werden. Es wurde mit den privaten Erwerbern und der BVS vereinbart, daß der Pool diese Erwerbsrechte ausüben kann.
Die BVS hat mit Schreiben vom 27.04.95 festgestellt, daß der kommunale Anteil der Stadt Radeberg an den RVU 6.435 Aktien (= 0,429 %) beträgt. Die einzelnen Anteile der regionalversorgten Städte und Gemeinden sind, wie aus der prozentualen Darstellung zu entnehmen ist, sehr gering. Angesichts des geringen Anteils empfiehlt es sich, die kommunalen Anteile aller Gemeinden zusammen in einem Pool zu halten, um im Unternehmen maßgeblich Einfluß nehmen zu können und um die wirtschaftlichen Entscheidungen in der Aktionärsversammlung gemeinsam wahrzunehmen. Eine kommunale Zusammenarbeit (Poolbildung) aller regionalversorgten Städte und Gemeinden bietet Gewähr dafür, daß die freiwerdenden Aktienanteile der Stadtwerkskommunen erworben werden können, ohne damit die Kommunalhaushalte zu belasten und die Gewinnanteile (Dividenden) zu verbessern. Um dies zu realisieren, hat der Sächsische Städte- und Gemeindetag in seinen Gremien (Präsidium und Landesvorstand) beschlossen, die Anteile der Städte und Gemeinden des Regionalversorgungsunternehmens in einem kommunalen Pool (GmbH) zu bündeln.
Deshalb wurden zunächst im Rahmen einer Treuhandschaft die Aktien vom kommunalen Pool von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) übernommen. Die vom Einigungsvertrag und Kommunalvermögensgesetz geschaffene Rechtsposition der einzelnen Kommunen wird dadurch nicht berührt. Es wird lediglich mit einer Bündelung sämtlicher Anteilsrechte der Kommunen in einer Gesellschaft die Einflußmöglichkeit der Aktionärskommunen in den RVU gestärkt. Da die Übernahme auf den kommunalen Pool nur treuhänderisch erfolgt ist, muß jede Kommune entscheiden, ob sie ihren Anteil (Aktien) in den kommunalen Pool einbringen möchte. Die Entscheidung ist vom Stadtrat zu treffen.
Der Sächsische Städte- und Gemeindetag hat als Rechtsform für die Poolbildung die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewählt. Der Entwurf des Gesellschaftsvertrages ist als Anlage 2 beigefügt. Gegenstand der Gesellschaft ist das Halten und Verwalten der Beteiligung an dem RVU sowie die Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat und die Gesellschaftsversammlung des Regionalversorgungsunternehmens. Aus den Mitgliedern (Städte und Gemeinden) wird der Aufsichtsrat bestellt, der aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter sowie 8 weiteren Mitgliedern besteht. Daneben besteht auch die Möglichkeit, daß in Gebietsausschüssen regionale Probleme mit den Vertretern der Städte und Gemeinden erörtert und die Arbeit der Gesellschaftsversammlung und des Aufsichtsrates unterstützt werden.
Die GmbH stellt gegenüber den anderen Rechtsformen die flexiblere Gesellschaftsform dar. Gründungsvoraussetzung ist die Vorlage des Gründungskonzeptes und des Gesellschaftsvertrages bei der Rechtsaufsichtsbehörde.
In Vorbereitung auf die Poolbildung hat sich deshalb der Sächsische Städte- und Gemeindetag mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern in Verbindung gesetzt und den in der Anlage 2 beigefügten Gesellschaftsvertrag abgesprochen. Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat mit Schreiben vom der wirtschaftlichen Betätigung der Städte und Gemeinden an den Regional Versorgungsunternehmen zugestimmt (Anlage 3) und unterstützt die Bildung der kommunalen Pools.
Finanzierung
Die Aktien wurden der Stadt kostenlos übertragen. Die Kosten, die für die Gründung der GmbH und die Übertragung der Gesellschaftsrechte entstehen, werden von der GmbH getragen. Für den Erwerb der Stadtwerksaktien besteht die Möglichkeit, diese über die GmbH so zu finanzieren, daß die Kommunalhaushalte damit nicht belastet werden. Die Darlehen werden mit späteren Gewinnen zurückbezahlt.
Der Sächsische Städte- und Gemeindetag weist daraufhin, daß mit der Bildung der kommunalen Pools die Rechte der Städte und Gemeinden an den Regionalversorgungsunternehmen weit in die Zukunft hinein gesichert werden und empfiehlt den Beitritt zu diesem Pool.