Beschluß 34/94 vom 24.02.1994 (Nichtöffentlich, Beschlußvorlage 38/94)
Betreff
Wahrnehmung des Vorkaufsrechtes Oberstraße 33 - 35 Flurstück Nummern 341, 342, 343, 344, 345 und 360 a
Beschlußtext
- Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Wahrnehmung des Vorkaufsrechtes gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 3 BauGB.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, mit der KESS als Sanierungsträger, die treuhänderische Zwischenfinanzierung zu sichern.
- Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 144 BauGB Abs. 2 Ziff. 1 die Genehmigung für die Veräußerung der Grundstücke Flurstück 341, 342, 343, 344, 345 und 360 a zu versagen.