Gesellschaftsvertrag / Geschäftsordnung - Kommunale Wohnungsbaugesellschaft mbH Radeberg Änderung gemäß SächsGemO
Der Stadtrat beschließt:
Der bisherige Gesellschaftsvertrag war unter Berücksichtigung der Kommunalverfassung vom 19. Mai 1990 und den damaligen Zwängen entstanden. Der Beschluß der StVV vom 11.06.1992 - Nr. 71a/92 legt ein Stammkapital in Höhe von 1 Mio DM fest, das sind 0,8 % des Gesamtvermögens, dies entspricht dem § 96 Abs. 1 Ziffer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung. Mit dem auf der Grundlage der SächsGemO überarbeitete Gesellschaftervertrag wird keine Neufassung, sondern der SächsGemO entsprechenden notwendigen Präzisierung und dem Zweck dieser Gesetzesregelungen entsprochen. Im § 96 Abs. 1 der SächsGemO wird festgeschrieben, daß die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechtes nur Errichten, Übernehmen, wesentlich Erweitern oder sich daran beteiligen darf, wenn durch die Ausgestaltung des Gesellschaftervertrages die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde gesichert ist und die Gemeinde einen angemessenen Einfluß insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens erhält. Diese Gesichtspunkte waren in der Kommunalverfassung von 1990 nicht ausreichend gestaltet, so daß der Inhalt des Gesellschaftervertrages dieser Forderung auch nicht entsprach. Damit ist ein zwingendes Erfordernis der Überarbeitung gemäß der §§ 96 ff. der SächsGemO gegeben. Die Stadt trägt damit auch einer dringenden Empfehlung der Rechtsaufsichtsbehörde Rechnung, der der Gesellschaftervertrag zur Genehmigung vorzulegen ist. Der § 11 des Gesellschaftervertrages legt die Aufgaben des Aufsichtsrates fest. Damit wird dem Grundanliegen der SächsGemO (§§ 96 ff.) besser entsprochen, der Einfluß des Aufsichtsrates auf die Geschäftstätigkeit des Unternhmens erhöht und die Beziehungen der Stadt - des Stadtrates - zu seinem Unternehmen überschaubarer gestaltet. Wesentlich dabei ist das im § 11 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages enthaltene Weisungsrecht des Aufsichtsrates und damit der direkten Einflußnahme des Stadtrates auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Der § 12 des Gesellschaftervertrages legt zwingend fest, daß eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrates vorzuliegen hat, nach der der Aufsichtsrat seine Arbeit umsetzt. Ein erster Entwurf als Empfehlung für den neuen Aufsichtsrat wurde bereits erarbeitet und wird zur konstituierenden Beratung des Aufsichtsrates vorgelegt werden. Die Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Geschäftsführers wurde ebenfalls erarbeitet und liegt dem Stadtrat mit dieser Vorlage zur Beschlußfassung vor. Der Gesellschaftervertrag und die Geschäftsordnung für den Geschäftsführer des Unternehmens bilden eine Einheit und legen die Befugnisse sowie die mögliche Einflußnahme des Gesellschafters eindeutig fest.