Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Radeberg
Nach dem Sächsischen Wassergesetz vom 17.12.1992 (§ 62) haben die Gemeinden "im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit" die Pflicht, das Abwasser, das in deren Gebiet anfällt, zu beseitigen. Die Gemeinden sind danach (wieder) die "geborenen" Träger der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbehandlung. Die Versorgungspflicht der Nachfolgegesellschaften des VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB) endet mit Ablauf des Jahres 1993.
Rechtsnachfolger der volkseigenen Betriebe Wasserversorgung und Abwasserbehandlung (WAB) sind kraft gesetzlicher Umwandlung geschaffene Kapitalgesellschaften (GmbH) gleichen Namens. In unserem Bereich ist dies die WAB GmbH, deren Versorgungsbereich sich in etwa mit dem Gebiet des heutigen Regierungsbezirkes deckt. Die Gesellschafteranteile hält die "Vereinigung kommunaler Anteilseigner an die WAB Dresden GmbH" (VKA), ein Verein des bürgerlichen Rechtes. Die Stadt Radeberg ist Mitglied der Vereinigung. Zur Entflechtung der WAB hat die VKA die Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes eingeleitet. Als Ergebnis der Liquidation sollen die Betriebsanlagen in das Vermögen der neuen Aufgabenträger (Gemeinden, Zweckverbände oder Gesellschaften) übertragen, andere Vermögenswerte an die früheren Inhaber (Gemeinden, Wasserwerke) zurückgegeben werden. Die Liquidation ist ein schwieriger Prozeß. Sie wird keinesfalls vor dem 01.01.1994, dem Tag des Aufgabenüberganges an die neuen Träger, abgeschlossen sein. Die neuen Aufgabenträger werden zu jenem Zeitpunkt noch nicht Eigentümer der Betriebsanlagen sein.
Die Stadt Radeberg mußte schon vorher in das Kanalnetz ihres Gebietes investieren. Sie baute die Kanalnetze und verknüpfte sie mit dem Netz (das ihr eigentumsrechtlich noch nicht gehört). Der VKA überträgt ab 01.01.1994 die Betriebsanlagen durch Teilüberlassungsverträge (TÜV-Auspachtung dem Abwasserzweckverband "Obere Röder".
Auf der Grundlage des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 sind die Gemeinden ermächtigt, Beiträge für die öffentlichen Einrichtungen zu erheben. Gemäß § 2 (SächsKAG) werden Kommunalabgaben auf Grund einer Satzung erhoben.