Beschluß 120/93 vom 21.10.1993
Betreff
Die Vorläufige Bauvorschrift Dorflage Lotzdorf
Beschlußtext
- Die vorläufige Bauvorschrift gemäß § 83 (1) 2. SächsBO über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz der geschichtlichen, baukünstlerischen und städteaulichen Bedeutung des Gebietes Dorflage Lotzdorf - Geltungsbereich gemäß Lageplan (s. Anlage zur Beschlußvorlage) und textlicher Beschreibung - wird als Satzung beschlossen.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, die Genehmigung einzuholen und die Satzung ortsüblich bekanntzumachen.