Beschluß 118/93 vom 21.10.1993
Betreff
Vorläufige Bauvorschrift Dresdener Straße
Beschlußtext
- Die vorläufige Bauvorschrift gemäß § 83 (1) 2. SächsBO über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen zum Schutz der städtebaulichen Bedeutung des Gebietes nördlich der Dresdener Straße zwischen den Grundstücken Dresdener Straße Nr. 12 und Dresdener Straße Nr. 34 - Geltungsbereich gemäß Lageplan (s. Anlage zur Beschlußvorlage) und textlicher Beschreibung - wird als Satzung beschlossen.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, die Genehmigung einzuholen und die Satzung ortsüblich bekanntzumachen.