Beschluß 10/93 vom 28.01.1993 (Beschlußvorlage 6/93)
Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Radeberg über die Erhebung einer Feuerwehrabgabe (Beschluß-Nr. 6/92 vom 23.01.1992)
Beschlußtext
Auf der Grundlage des § 21 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächs. Brandschutzgesetz -Sächs. Gesetz und VO-Blatt Nr. 14/91 vom 02,07.1991, Seite 227) und der Satzung der Stadt Radeberg über die Erhebung einer Feuerwehrabgabe (Beschluß der Stadtverordnetenversammlung Nr. 6/92 vom 23. Jan. 1992, § 2, Abschn. (2), wurde die bestehende Satzung wie folgt geändert:
- im § 2, Bemessungsgrundlage, Abschnitt (1) neu (1) Die Feuerwehrabgabe beträgt pro Jahr
- für Schüler, Auszubildende und Studenten 25,- DM
- für alle übrigen Abgabepflichtigen 65,- DM.
Die Abgabe ermäßigt sich für das 2. und jedes weitere Kind um 5,- DM, sofern das/diese Kind/ Kinder zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat/haben. - Im § 3, Entstehung und Fälligkeit der Abgabe, ist der letzte Satz - "Für das Jahr 1992 wird einmalig als Fälligkeitsdatum der 30. April 1992 festgelegt." - zu streichen.