Beschluß 38/19 vom 22.05.2019 (Beschlußvorlage 22/19)
Betreff
B-Plan Nr. 73 "urbanes Gebiet zwischen Pulsnitzer Straße und An den Leithen" - Abwägungsbeschluss - Beschluss zur Änderung der Bezeichnung des Bebauungsplanes - Beschluss zur Änderung des räumlichen Geltungsbereich - Biligungsbeschluss - Beschluss zur Offenlage
Beschlußtext
Der Stadtrat legt folgendes fest: Der Investor soll die Verpflichtung übernehmen, auf Grund der prognostizierten verkehrstechnischen Überlastung des Kreuzungsbereiches Pulsnitzer Str. / An den Leithen / Dr. Wilhelm Külz Str. aufgrund der verkehrlichen Anbindung des Bebauungsplangebietes Nr. 73 an die Pulsnitzer Straße die Kosten der Anbindung nach Variante 1 zu übernehmen und sich am Ausbau des Knotenpunktes Variante 2, dessen Leistungsfähigkeit durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen weiter eingeschränkt wird, mit 50% der auf die Stadt Radeberg entfallenden Kosten, maximal aber 400.000,- EUR, zu beteiligen.
- Der Abwägungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen der 1. Offenlage des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 73 "Wohnbaufläche zwischen Pulsnitzer Straße und An den Leithen" wird in allen Punkten beschlossen.
- Die Bezeichnung des Bebauungsplanes Nr. 73 wird geändert in "urbanes Gebiet zwischen Pulsnitzer Straße und An den Leithen".
- Der räumliche Geltungsbereich des B - Planes Nr. 73 "urbanes Gebiet zwischen Pulsnitzer Straße und An den Leithen" wird geringfügig geändert. Zum räumlichen Geltungsbereich gehören folgende Flurstücke der Gemarkung Radeberg: 438 und 438 l sowie Teile von den Flurstücken 427/1, 427/2, 432/4, 432/6, 443/1, 443/2 und 1554. Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ~ 1,32 ha.
- Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 73 wird geändert in "urbanes Gebiet zwischen Pulsnitzer Straße und An den Leithen" in der Fassung vom 25. März 2019, bestehend aus der Planzeichnung - Teil A, den textlichen Festsetzungen - Teil B und der beigefügten Begründung - Teil C1 und dem beigefügten Umweltbericht - Teil C 2 einschließlich aller Anlagen wird gebilligt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Offenlage nach den Bestimmungen von §§ 3 und 4 BauGB durchzuführen.
Begründung
Die Planung musste geringfügig geändert werden. Unter anderem muss auf Grund der Änderung des räumlichen Geltungsbereiches die Offenlage wiederholt werden.