Satzung zur Änderung der Verwaltungskostensatzung - Brandverhütungsschauen
Der Stadtrat beschließt folgende Änderungssatzung der Stadt Radeberg über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Aufgaben. Änderungssatzung der Stadt Radeberg über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Aufgaben
Gem. § 6 Absatz 1 Nummer 8 i. V. Mit § 4 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Sachs BRKG) ist die Stadt Radeberg als örtliche Brandschutzbehörde für die Durchführung von regelmäßigen Brandverhütungsschauen auf Grundstücken, in Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen und Anlagen mit einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr sowie in Waldflächen zuständig. Brandverhütungsschauen sind auch dort durchzuführen, wo bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen oder unwiederbringliches Kulturgut gefährdet wären. Diese Brandverhütungsschauen werden durch geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr durchgeführt. Diese Eignungskriterien sind in §15 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) geregelt und werden von einem Kameraden unserer Freiwilligen Feuerwehr erfüllt. Vorstehende Ergänzung regelt die Kosten für die Bescheidung, die Aufwendungen für die Brandverhütungsschauen sind in der Kosten- und Entschädigungssatzung der Feuerwehr geregelt.