Beschluß 49/08 vom 30.04.2008 (Beschlußvorlage 62/08)
Betreff
Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 51 nach § 9 Abs. 2a BauGB "Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der Stadt Radeberg"
Beschlußtext
- Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 51 "Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche " wird die Satzung über einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB beschlossen (siehe Anlage 1 zur Beschlussvorlage).
- Die Veränderungssperre gilt für den Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 51 "Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche " (siehe Anlage 1 zur Beschlussvorlage).
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtsmäßig ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
- Diese Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten, wenn keine Verlängerung nach § 17 Abs. 1 und 2 BauGB beschlossen wurde.
Begründung
Für die Stadt Radeberg wird derzeit ein Einzelhandelsgutachten erarbeitet. Die Ergebnisse liegen uns noch nicht vor. Ziel soll es sein, zentrale Versorgungsbereiche im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu entwickeln und deren Entwicklung zu sichern. Die Sicherung erfolgt über einen einfachen Bebauungsplan in Anwendung von § 9 Abs. 2a BauGB. Zur Sicherung der Planung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 51 wird der Beschluss einer Veränderungssperre als erforderlich gesehen.