Einfacher Bebauungsplan Nr. 51 in Anwendung von § 9 Abs. 2a BauGB "Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche " - Aufstellungsbeschluss
Die Sicherung der planungsrechtlichen Vorraussetzungen für Vorhaben in den zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen kann auf Grundlage der Ergebnisse des Einzelhandelsgutachtens durch einen einfachen Bebauungsplan in Anwendung vom § 9 Abs. 2 a BauGB erfolgen. Die Geltungsbereiche verschiedener Bebauungspläne entsprechend § 9 Abs. 7 BauGB dürfen sich nicht überlagern. Um das ganze Instrument einfacher zu gestalten, wird vorgeschlagen, alle "ruhenden" Bebauungsplanverfahren, die weitestgehend nur aus dem Aufstellungsbeschluss bestehen, aufzuheben. Die rechtskräftigen Bebauungsplanverfahren und Ergänzungssatzungen wurden aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 51 ausgegliedert, wodurch der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 51 eine "Lochstruktur" erhält.