Beschluß 10/05 vom 16.02.2005 (Beschlußvorlage 6/05)
Betreff
Satzungsbeschluss über eine Veränderungssperre nach §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 BauGB für den Geltungsbereich des B-Planes "Siedlung Rossendorf"
Beschlußtext
- Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes "Siedlung Rossendorf" wird eine Veränderungssperre beschlossen.
- Die Veränderungssperre gilt für den Geltungsbereich des Entwurfes des B-Planes "Siedlung Rossendorf" und betrifft die Flurstücke 628/10, 628/11, 628/12, 628/13, 628/14, 628/16, 628/18, 628/19, 628/21, 628/22, 628/24, 628/25, 628/26, T.v. 628/30, 628/32, 628/33, 628/34, 628/36, 628/37, 628/38 (alt: 628/6), 628/39, 628/40 (alt: 628/7), 628/41, 628/42 (alt: 628/15),628/43 (alt: 628/15), 628/44, 628/45, 628/46 (alt: 628/27), 628/47, 628e, 628f, 628g, 628c (siehe Anlage 1 zur Beschlussvorlage, Planzeichnung).
- Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
- Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
- Diese Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
Begründung
Die Gemeinde "kann", wenn ein hinreichend konkreter Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan vorliegt, eine Veränderungssperre erlassen. Dabei hat die Gemeinde im Rahmen ihres Ermessensspielraumes lediglich zu prüfen, ob die Veränderungssperre zur Erreichung der mit dem künftigen Bebauungsplan verfolgten Ziele erforderlich ist.
Die Normaldauer der Veränderungssperre beträgt 2 Jahre und kann entschädigungsfrei zwei Mal um jeweils 1 Jahr verlängert werden.
Es ist bekannt, dass das Flstck. 628e zum Verkauf angeboten wird. Um die dafür gewollte Entwicklung zu sichern, empfiehlt die Stadtverwaltung für das B-Plangebiet bis zur Rechtskraft eine Veränderungssperre zu beschließen.