Antrag auf Änderung des Entwurfes F - Plan, Bearbeitungsstand 19.03.2002, -Flstck. 528/11, Badstr. 82, Änderung der Gebietseinstufung von W in eGE
Dem Antrag auf Änderung der Gebietseinstufung im Entwurf des Flächennutzungsplanes der Stadt Radeberg für das Flurstück 528/11, Badstr. 82 wird nicht gefolgt. Der Flächennutzungsplan ist nicht das richtige Instrument, um parzellenabhängig unterschiedliche Arten der baulichen Nutzung als Baugebiete festzusetzen.
Der Antrag des Unternehmens EURA Therm - Haus GmbH & Co KG ging erst am 11.09.2002 bei der Stadtverwaltung Radeberg per Fax ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Abwägungsbeschluss - Vorschlag durch den TA bereits beschlossen. Um das Anliegen trotzdem noch vor erneuten Billigungsbeschluss des Stadtrates zu behandeln, wurde hierfür eine separate Beschlussvorlage gefertigt. Das unbebaute Grundstück 528/11 grenzt einseitig (südlich) an bestehende Wohnbebauung. An der anderen Grundstücksgrenze befindet sich die Ausgleichsfläche des B - Planes Nr. 2 und dahinter ein eingeschränktes Gewerbegebiet des B - Planes 2 (Sportwelt). Durch die Grünzäsur der Ausgleichsfläche, ist das Flurstück 528/11 in der planungsrechtlichen Betrachtung der südlich angrenzenden Wohnbebauung zu zuordnen. Aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft von vorhandener Wohnbebauung und - nutzung des Nachbargrundstückes und aller weiteren südlich vom Flurstück 528/11 gelegenen Grundstücke, wäre eine Änderung dieses Bereiches in eingeschränktes Gewerbe aus planungsrechtlicher Sicht fragwürdig. Der erforderliche Schutz (z.B. Lärmschutz) der bestehenden Wohnbebauung könnte dann nicht mehr gesichert werden. Nur das Flurstück 528/11 als eingeschränktes Gewerbegebiet auszuweisen, ist für die Maßstäblichkeit des Flächennutzungsplanes zu klein. Die Festsetzung eines Baugebietes umfasst mehr Fläche. Zu den Darstellungen vom Unternehmen EURA Therm-Haus GmbH & Co KG in dem Antrag auf Änderung vom 11.09.2002 ist folgendes anzumerken: Bereits bei der Stellungnahme der Gemeinde (TA - Beschluss vom 18.06.1996) zum Antrag auf Vorbescheid (vor Kauf des Grundstückes von der BVVG) wurde seitens der Stadt Radeberg ausdrücklich darauf verwiesen, dass "der beantragten Art der Nutzung zugestimmt wird, soweit sie für das Allgemeine Wohngebiet gemäß Antrag nicht störend ist". Von dieser Position wurde bei allen weiteren Stellungnahmen der Stadt nicht abgewichen. Die Einordnung eines störenden Gewerbebetriebes würde aus planungsrechtlicher Sicht ein Konfliktpotential zur benachbarten Wohnbebauung bilden (z.B. Lärmschutz). Eine GRZ von 0,8 stand bisher nicht zur Diskussion. Im Bauantrag vom 22.03.2001 (Eingang beim LRA 23.04.2001) wurde eine GRZ von 0,6 erwähnt. Es war so, dass mit Beschluss des Technischen Ausschusses vom 22.05.2002 dem Bauantrag nur "unter der Bedingung, dass durch den Antragsteller der Nachweis zur Einhaltung der gemäß Umgebungsbebauung zulässigen GRZ und GFZ erbracht wird und die grünordnerischen Anforderungen gemäß Begrünungssatzung der Stadt erfüllt werden" zugestimmt wurde.