Grundsteuererlassantrag wegen wesentlicher Ertragsminderung gemäß § 33 Grundsteuergesetz
Wegen wesentlicher Ertragsminderung gemäß § 33 Abs. 1 Grundsteuergesetz, wird in einem Einzelfall die Grundsteuer in Höhe von 283.099,75 DM erlassen. Dieser Erlass bezieht sich auf die Veranlagungsjahre 1997 bis 2000.