Feststellung des Jahresabschlusses zum Geschäftsjahr 1997 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Radeberg
Der Stadtrat beschließt entsprechend § 17 Sächsisches Eigenbetriebsgesetz in Verbindung mit § 12 Sächsische Eigenbetriebsverordnung:
Bilanzsumme | 89.429.801,22 DM | |
davon entfallen auf der Aktivseite auf | ||
das Anlagevermögen | 66.065.398,57 DM | |
davon Finanzanlagen (Kapitalumlage an den AZV) | 23.830.551,56 DM | |
das Umlaufvermögen | 23.201.971,31 DM | |
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag | 162.431,34 DM | |
davon entfallen auf der Passivseite auf | ||
empfangene Ertragszuschüsse | 10.796.888,59 DM | |
Sonderposten aus Abwasserbeiträgen | 19.493.199,63 DM | |
Sonderposten aus Investitionszuschüssen | 2.195.219,44 DM | |
Rückstellungen | 16.726.557,55 DM | |
die Verbindlichkeiten | 40.217.936,01 DM | |
Jahresverlust | 1.623.554,39 DM | |
Summe der Erträge | 5.442.359,43 DM |
Der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung wurde durch Satzung mit Wirkung ab 01.01.1997 gegründet. Bis 31.12.1996 wurde diese Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung nach § 63 Absatz 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) im Haushalt der Stadt Radeberg nachgewiesen. Das Anlagevermögen des Aufgabenbereiches Abwasserentsorgung einschließlich anteiliger Schulden wurde zum 01.01.1997 aus dem übrigen Stadtvermögen ausgegliedert und wird ab diesem Zeitpunkt nach § 91 Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) als Sondervermögen verwaltet und nachgewiesen. Geführt wird das Sondervermögen Abwasserentsorgung ab 01.01.1997 nach § 95 SächsGemO als Eigenbetrieb der Stadt Radeberg nach Sächsischem Eigenbetriebsgesetz (SächsEigBG). Die Erfassung des umfangreichen Anlagevermögens erfolgte ab Mitte 1997, danach konnte die Eröffnungsbilanz erstellt werden. Die sich daran anschließende Erstellung des Jahresabschlusses umfasste den Zeitraum bis Anfang 2000. Nach § 17 SächsEigBG hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen, diesen der örtlichen Prüfungseinrichtung zu übergeben, die nach § 104 SächsGemO für die Prüfung zuständig ist. Nach § 103 SächsGemO haben Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten, andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Die Stadt Radeberg hat kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet. Gemäß § 17 Abs. 2 SächsEigBG hat der Bürgermeister den Jahresabschluss 1997 an den Sächsischen Rechnungshof Leipzig zur Jahresabschlussprüfung durch die vom Sächischen Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer BDO Deutsche Warentreuhand AG - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu übergeben. Die Wirtschaftsprüfer wurden dem Sächischem Rechnungshof vom Stadtrat am 10.05.2000 gemäß Beschluss-Nr.47/00 zur Prüfung vorgeschlagen. Die Prüfung umfasste einen längeren als vorgesehenen Zeitraum, da unterschiedliche Auffassungen in der bilanziellen Behandlung der an den AZV zu leistenden Kapitalumlage bestanden.. Eine dazu an das SMI und die Wirtschaftsprüferkammer gerichtete Anfrage blieb unbeantwortet, so dass der Auffassung des Wirtschaftsprüfers gefolgt wurde. Entsprechend § 17 Abs. 3 SächsEigBG hat nach Vorberatung im Betriebsausschuss der Stadtrat den Jahresabschluss festzustellen und über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen und die Betriebsleitung zu entlasten.
Die den Beschluss begründenden Unterlagen werden wie folgt verteilt: vollständiges Exemplar des Jahresabschlusses einmal an die Fraktion der SPD, der PDS und der Freien Wähler, zweimal an die CDU-Fraktion, je einmal an den Bürgermeister und die Mitglieder des Technischen Ausschusses, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und der Lagebericht an alle anderen Stadträte