Beschluß über die Feststellung der Jahresrechnung 1998 der Stadt Radeberg
Der Stadtrat der Stadt Radeberg stellt die Jahresrechnung 1998 wie in der Anlage zur Beschlußvorlage aufgeführt fest.
Gemäß § 88 Abs. 2 SächsGemO ist die Jahresrechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. Der Gemeinderat stellt die Jahresrechnung nach Durchführung der örtlichen Prüfung gemäß § 88 Abs. 3 SächsGemO spätestens bis 31. Dezember des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres fest. In den nach § 103 SächsGemO geregelten Fällen, wo die Verwaltung kein eigenes Rechnungsprüfungsamt hat, kann der Gemeinderat - hier der Stadtrat der Stadt Radeberg - ohne örtliche Prüfung die Jahresrechnung feststellen. Dem Beschlussvorschlag sind beigefügt:
Ein Exemplar der gesamten Jahresrechnung liegt den Fraktionen, dem Bürgermeister und dem Ortsvorsteher Liegau-Augustusbad vor.