Änderung der Anwendungskriterien zur Stundungsrichtlinie
Der Stadtrat beschließt die Veränderung der im Antragsformular ausgewiesenen Anwendungskriterien zu anrechenbaren Vermögen mit der Festlegung von Freigrenzen gemäß Abschnitt III Ziffer 1 der Stundungsrichtlinie vom 09.07.1997 wie folgt: "Das Vermögen wird ab Überschreitung einer Freigrenze von 4.000,00 DM pro im Haushalt lebenden Personen zuzüglich einer für die Altersversorgung bestimmten Summe von 25.000,00 DM angerechnet."
Der Stadtrat beschloss am 09.07.1997 beigefügte Stundungsrichtlinie. Im Anschnitt III Ziffer 1 ist festgelegt, dass die Stundung auf Antrag gewährt wird. Im Antrag sind die Fragen zu beantworten, die die Voraussetzung zur Ermessensentscheidung über eine Stundungsgewährung mit oder ohne Erhebung von Stundungszinsen bilden. Die Ziffer 6.2 des beigefügten Stundungsantrages wird erweitert durch die Festlegung von folgenden Freigrenzen des anzurechnenden Vermögens: "nur anzugeben, wenn das Vermögen unter Ziffer 6.2.1 und 6.2.2 eine Freigrenze von 4.000,00 DM pro im Haushalt lebenden Personen zuzüglich einer für die Alterversorgung bestimmte Summe von 25.000,00 DM überschreitet."