Beschluß 131/99 vom 24.11.1999 (Beschlußvorlage 152/99)
Betreff
Neufassung der Abwasserbeitragssatzung für den Ortsteil Großerkmannsdorf der Stadt Radeberg
Beschlußtext
- Die Zusammenfassung der Globalberechnung zur Ermittlung der Beiträge der Abwasserentsorgung des Ortsteiles Großerkmannsdorf der Stadt Radeberg wird bestätigt. Das Betriebskapital in Höhe von 3.047.32,00 DM, der Beitragssatz in Höhe von 3,96 DM/m² Nutzfläche, der Gebührensatz in Höhe von 5,88 DM/m³ werden beschlossen.
- Die Abwasserbeitragssatzung für den Ortsteil Großerkmannsdorf der Stadt Radeberg in der Neufassung der Anlage zur Beschlussvorlage wird rückwirkend zum 01.03.1997 mit folgenden Änderungen beschlossen:
- Die Überschrift lautet:
"Abwasserbeitragssatzung für den Ortsteil Großerkmannsdorf der Stadt Radeberg (bis 31.12.1998: Gemeinde Großerkmannsdorf)" - Paragraf 5 Abs. 1 Buchstabe a) wird wie folgt gefaßt:
"bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die unter Berücksichtigung des Paragraf 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist" - Paragraf 5 Abs. 1 Buchstabe b) wird wie folgt gefaßt:
"bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich (Paragraf 34 BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplanes, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des Paragraf 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist." - Paragraf 20 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.03.1997 in Kraft."
Begründung
Der Gemeinderat der Gemeinde Ullersdorf hat die Abwasserbeitragssatzung am 26.02.1997 beschlossen. Die Satzung gilt als Ortsteilssatzung fort. Mit einem Urteil vom 13.04.99 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen - Az.: 25627/95, ausgefertigt 07. Juli 1999
- zum einen die "Ostritz-Entscheidung" vom 20.08.1998 - 2 S 105/98 - teilweise aufgehoben (es wird hier auf die Anlage zur Drucksache 133/99, Stadtrat vom 20.10.99 verwiesen)
- zum anderen festgestellt, daß die Nichtigkeit des Beitragsteils auch die Nichtigkeit des Gebührenteils nach sich zieht und schließlich
- in dem nicht mehr die tragenden Gründe stützenden Teil des Urteils verschiedene bisher getroffene Entscheidungen des OVG in Fage gestellt.
Erstmalig mit Schriftsätzen vom 08.09.99 und 16.09.99 wird vom Verwaltungsgericht Dresden auf o. g. Rechtssprechung verwiesen. Mit Schreiben vom 16.09.99 des Landratsamtes wird dringend die Änderung der Abwassersatzung empfohlen.