Frauenförderplan
Der Stadtrat stimmt dem der Beschlußvorlage beiliegenden Frauenförderplan zu.
Gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz) vom 31. März 1994 (GVBl. S. 684) hat die Stadtverwaltung Radeberg einen Frauenförderplan für vier Jahre zu erstellen, der nach zwei Jahren auf die aktuelle Entwicklung anzupassen ist.