Antrag auf Teilerlaß und Stundung von Trinkwassergebühren der Heinrichsthaler Milchwerke GmbH
Der Stadtrat beschließt:
Die Heinrichsthaler Milchwerke GmbH hat seit Inkrafttreten der Wasserversorgungssatzung - WasS/Geb der Stadt Radeberg am 01. April 1994 aus Gründen der Nichtanerkennung des Verbrauchsgebührensatzes nur einen Trinkwasserpreis von 2,65 DM/m³ gezahlt. Gleichwohl hat sie mit Schreiben vom 07.06/11.08.1994 bei dem Trinkwasserzweckverband "Röderaue" Widerspruch eingelegt, der mit Schreiben des Trinkwasserzweckverbandes an die Stadtverwaltung Radeberg im September 1994 weitergeleitet wurde. Der Widerspruch zu den Gebühren hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März 1991 keine aufschiebende Wirkung, d.h., die Zahlung hätte trotzdem erfolgen müssen. Der Widerspruch wurde seitens der Stadtverwaltung nicht abschließend bearbeitet. Ein am 10. April 1997 durchgeführtes Gespräch führte zu dem in der Anlage beigefügten Antrag auf Teilerlaß von 72.024,- DM sowie Stundung der Restforderung an Trinkwassergebühren in Höhe von 204.639,37 DM in sechs Raten bis 30.11.97. Einem Erlaß kann gemäß § 227 Abgabenordnung (AO) nur entsprochen werden, wenn zum Zeitpunkt des Antrages die Einziehung der Forderung unbillig wäre, d.h., wenn sich der Betrieb in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, die letztlich bis hin zum Konkurs fuhren, befindet. Diese Tatsache besteht nachweislich nicht und somit wird vorgeschlagen, daß der beantragte Erlaß in Höhe von 72.024,- DM gleichfalls gestundet wird. Da die sofortige Einziehung der Forderung in Höhe von 276.663,86 DM mit der Existenzgefährdung des Betriebes begründet wird, rechtfertigt die Verwaltung eine Stundung gemäß § 222 AO vom 01. Juni - 30. November 1997 mit den im Antrag vorgeschlagenen sechs Raten zu folgenden Terminen und Beträgen: jeweils 46.110,64 DM am 30. Juni 1997, 31. Juli 1997, 31. August 1997, 30. September 1997, 31. Oktober 1997, 30. November 1997. Gemäß § 234 AO werden Stundungszinsen erhoben, die entsprechend § 238 AO 0,5 v.Hundert für jeden vollen Monat betragen.