Hebesatzsatzung
Der Stadtrat der Stadt Radeberg beschließt die nachfolgende Satzung zu den Realsteuerhebesätzen.
Die Beschlußfassung in Form einer Hebesatzsatzung ist notwendig, da die bereits mit der Haushaltssatzung 1997 beschlossene Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuer A und der Gewerbesteuer erst nach Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung und Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile durch die Rechtsaufsichtsbehörde öffentlich bekanntgemacht werden kann und damit ihre Rechtskraft erlangt. Der Beschluß über die Änderung des Hebesatzes mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres ist jedoch gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz und § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz bis zum 30.06. eines Kalenderjahres zu fassen. Die Hebesätze der Realsteuern entsprechen damit den Empfehlungen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerium des Innern über die kommunale Finanzplanung 1997 bis 2000 und die kommunale Haushalts- und Wirtschaftsführung im Jahre 1997 (VwV kommunale Haushaltswirtschaft 1997) vom 30. September 1996.