Beschluß 69/97 vom 28.05.1997 (Beschlußvorlage 68/97)
Betreff
Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 26.10.1994
Beschlußtext
Der Stadtrat der Stadt Radeberg beschließt die folgenden Ergänzungen und Änderungen zur Vergnügungssteuersatzung vom 26.10.1994:
Ergänzung (einfügen nach 2. Abschnitt § 8):
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verpflichtung gemäß § 7 dieser Satzung zuwider handelt.
- Die Ordnungswidrigkeit wird gemäß § 377 AO i. V. m. § 17 OWiG mit einer Geldbuße in Höhe von 10 v. H. des Grundbetrages nach § 8 dieser Satzung, höchstens jedoch mit 1.000,00 DM geahndet.
- Die Stadt Radeberg ist berechtigt, bei Verstoß gegen die Anmeldepflicht gemäß § 7 (1) dieser Satzung die Anzahl der aufgestellten Geräte zu schätzen und danach die Steuer zu erheben sowie die Geldbuße festzusetzen.
Änderungen:
- aus 3. Abschnitt wird 4. Abschnitt
- aus § 9 wird § 10
- aus § 10 wird § 11
Begründung
Die Vergnügungssteuersatzung vom 26.10.1994 enthielt bisher keine Regelungen zum Verstoß gegen die Anzeigepflichten gemäß § 7.