Satzung zur 3. Änderung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung)
Der Stadtrat beschließt die Satzung zur 3. Änderung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung).
Im Titel der Bekanntmachungssatzung wird das Wort "Bekanntgabe" durch "Bekanntmachung" ersetzt. Der Titel lautet somit: Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntmachung.
Im § 3 Ortsübliche Bekanntmachung werden die Wörter "weitere" und "oder Beschluß der Stadtverordnetenversammlung" ersatzlos gestrichen.
Der § 3 hat damit folgenden Wortlaut:
Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen durch Einrücken in die Heimatzeitung "die Radeberger", sofern nicht durch Gesetz anderes geregelt ist. Die Satzung zur 2. Änderung der Bekanntmachungssatzung (Beschluß-Nr. 102/95 vom 05. Juli 1995) wird in dem Teil, der die ortsüblichen Bekanntgabe regelt, aufgehoben.
Nur die auf Bundesrecht beruhende ortsübliche Bekanntmachung und die auf Landesrecht beruhende öffentliche Bekanntmachung sind in der gemeindlichen Bekanntmachungssatzung zu regeln. Die ortsübliche Bekanntgabe richtet sich nicht nach dem gemeindlichen Satzungsrecht, sondern vielmehr nach der ortsüblich hergebrachten Art und Weise der Verkündung, an die nicht die Ansprüche des § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zur SächsGemO zu richten sind. Die ortsüblichen Bekanntgaben der Stadt Radeberg, wie z.B. Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen (gem. § 36 Abs. 4 SächsGemO) sowie Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung (gem. § 76 Abs. 1 SächsGemO) erfolgen an den Anschlagtafeln am Rathaus und in Liegau-Augustusbad. Die Regelungen zur ortsüblichen Bekanntgabe sind aus der Satzung zu streichen.