Sozialplan gemäß § 180 BauGB für das Sanierungsgebiet "Innenstadt" Radeberg
Der Stadtrat beschließt den im Entwurf vom Februar 1997 der Beschlußvorlage beigefügten Sozialplan für das Sanierungsgebiet "Innenstadt" Radeberg mit folgender vom Verwaltungsausschuß vorgeschlagenen textlichen Änderung:
- unter Abschnitt 3.2.1.3 Punkt b wird die Passage "...unter 21 Jahren... " gestrichen.
Er bildet die Grundlage für die Förderung der in der Verwaltungsvorschrift "Städtebauliche Erneuerung" vom 01.01.1994, Abschnitt B 1, Pkt. 3.4. genannten förderfähigen Kosten, die bei der Verwirklichung des Sozialplanes (§ 180 BauGB) oder im Rahmen des Härteausgleiches (§ 181 BauGB) entstehen können.
Es ist davon auszugehen, daß sich die städtebauliche Sanierungsmaßnahme "Innenstadt Radeberg" nicht nur positiv, sondern in ihrer Umsetzung voraussichtlich auch nachteilig auf persönliche Lebensumstände der im Sanierungsgebiet wohnenden und arbeitenden Menschen auswirkt. Gemäß § 180 (1) BauGB hat die Gemeinde den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern zu helfen, insbesondere bei Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie bei Umzug von Betrieben. Die voraussichtlich in Betracht zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind gemäß § 180 (2) BauGB schriftlich, in Form eines "Sozialplanes", darzustellen. Der Sozialplan ist Pflicht und bildet die Voraussetzung für die Anerkennung der Förderfähigkeit durch das Regierungspräsidium Dresden für sämtliche Kosten, die bei der Verwirklichung o. g. Maßnahmen und im Rahmen des Härteausgleiches der Gemeinde entstehen können.