Hauptsatzung - 2. Änderung
Der Stadtrat beschließt, die am 24. Februar 1994 verabschiedete Hauptsatzung mit der 1. Änderung vom 11. August 1994 wie folgt in den §§ 6 und 10 zu ändern:
Die Verwaltung wird beauftragt einen Maßnahmekatalog zu erarbeiten, welche Vorhaben in der Regel nicht den Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne der Vorlage erfüllen, dieser Katalog ist dem Stadtrat vor Vollzug zur Bestätigung vorzulegen.
Genehmigungsbehörde für bauliche Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist das Landratsamt Dresden. Um die Verwaltungsarbeit bei Bauanträgen, sanierungsrechtlichen Genehmigungen und Stellungnahmen zu rationalieren und damit den zeitlichen Aufwand im Interesse der Bürger zu minimieren, wurde der Aufgabenbereich des Bürgermeisters erweitert. Der Entscheidungsbefugnis des Technischen Ausschusses bleiben die Vorgänge mit grundsätzlicher städtebaulicher Bedeutung vorbehalten.