Hauptsatzung
Der Stadtrat ändert § 11 der Hauptsatzung wie folgt:
§ 11 Rechtsstellung und Aufgaben der stellvertretenden Bürgermeister
In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern kann ein hauptamtlicher Beigeordneter bestellt werden. Im Unterschied zur Kommunalverfassung ist die nebenamtliche Ausübung des Amtes eines Beigeordneten nicht mehr zulässig. Die Fraktion der SPD stellte aufgrund der angespannten finanziellen Lage der Stadt Radeberg (Personalkosten hauptamtlicher Beigeordneter ca. 100 TDM/Jahr) den Antrag auf Änderung. Die Stellvertreter werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die Bestellung erfolgt durch einfachen Beschluß des Stadtrates, nicht durch die Hauptsatzung. Im Unterschied zu den Beigeordneten vertreten die bestellten Stellvertreter den Bürgermeister nicht ständig, sondern nur im Falle seiner Verhinderung. Die Verhinderung kann auf rechtlichen (z.B. Befangenheit) oder tatsächlichen (z.B. Urlaub oder Krankheit) Gründen beruhen. Die Zahl der Stellvertreter kann nicht während der laufenden Wahlperiode des Stadtrates geändert werden.